Das Schulamt für den Märkischen Kreis ist zuständig für die Genehmigung von Hausunterricht an allen öffentlichen Grund-, Haupt- und Förderschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und Berufskollegs im Bereich des Märkischen Kreises. Für Schulen in privater Trägerschaft ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.
Die Genehmigung erfolgt gem. § 21 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom 29.04.2005 (§ 43 – 46 AO-SF).
In folgenden Fällen kann Hausunterricht eingerichtet werden:
- für Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können,
- für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können,
- für Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes gem. Mutterschutzgesetz und während der Schwangerschaft, soweit sie nach ärztlicher Bescheinigung die Schule nicht besuchen können.
Der Hausunterricht erstreckt sich i.d.R. auf die Fächer, die in der Schule mit mindestens drei Wochenstunden unterrichtet werden oder Prüfungsfach sind.
Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt:
- in den oben genannten Fällen zu Punkt 1 und 3
Klassen 1 – 4 bis zu 5 Unterrichtsstunden
Klassen 5 – 8 bis zu 6 Unterrichtsstunden
Klassen 9 und 10 bis zu 8 Unterrichtsstunden
Klassen Sek. II bis zu 10 Unterrichtsstunden
- in den oben genannten Fällen zu Punkt 2
Klassen 1 – 8 bis zu 2 Unterrichtsstunden
Klassen 9 und 10 bis zu 3 Unterrichtsstunden
Klassen Sek. II bis zu 4 Unterrichtsstunden.
Die Schulen werden gebeten, für die Einrichtung von Hausunterricht den Vordruck „Einrichtung von Hausunterricht“ vorzulegen.
Bitte benennen Sie die Lehrkräfte, die den Hausunterricht erteilen werden und fügen Sie den Antrag der Eltern und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung bei.