Worum geht es?
Sie machen sich Sorgen um eine Schülerin oder einen Schüler, weil sie oder er gefährdet sein könnte.
Das konkrete Vorgehen in einer solchen Situation ist in dem Ordner/Onlinedokument
„Schutz von Kindern und Jugendlichen im Märkischen Kreis”
beschrieben. Sie finden diesen in jeder Schule und hier auf unserer Seite.
Er basiert auf einer Kooperationsvereinbarung, die zwischen
den Schulen und Jugendämtern des Märkischen Kreises geschlossen wurde und fußt auf folgenden gesetzlichen Grundlagen.
§ 42 Abs. 6 SchulG NRW
Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.
§ 4 (1 Nr.7) KKG – in Verbindung mit § 8b SGB VIII
Werden Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
§ 4 (2) KKG
Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegen-über dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.
Quelle: Schulgesetz NRW und Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
§ 8b SGB VIII
Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
(3) Bei der fachlichen Beratung nach den Absätzen 1 und 2 wird den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung getragen.
Quelle: SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe)
Was sind die Grundsätze?
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- Ihr Bauchgefühl reicht. Kinderschutz ist Gemeinschaftsaufgabe. Schauen Sie gemeinsam mit anderen Kolleginnen und Kollegen auf die Situation (Vier-Augen- und Ohrenprinzip).
- Bleiben Sie ruhig und besonnen.
- Signalisieren Sie, dass Sie der Schülerin oder dem Schüler gerne zuhören und ihre oder seine Aussagen ernst nehmen.
- Prüfen Sie, welche weiteren Fragen Sinn machen, um sich ein Bild von der Situation verschaffen zu können.
- Achten Sie dabei auf das Tempo und die persönlichen Grenzen der Schülerin oder des Schülers.
- Halten Sie sich mit Zusagen oder Versprechen zurück, die nicht in Ihrer Verantwortung und Zuständigkeit liegen.
- Dokumentieren Sie Ihre Beobachtungen und Gespräche. Achten Sie dabei auf einen beschreibenden und detailgetreuen Charakter.
- Denken Sie daran: Sie sind in dieser Situation nicht alleine und können auf die Unterstützung zahlreicher, zusätzlicher Fachkräfte zählen (siehe Auflistung Kontakte/Anlaufstellen).
Was nehme ich war? Was macht mir Sorgen?
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Die Einschätzung einer möglichen Gefährdung erfordert immer eine sorgfältige Abwägung von Risiko- und Schutzfaktoren.
- Welche Risiken für eine Schädigung und spezifische Belastungsfaktoren sehe ich beim Kind, bei der Familie, in der Umgebung?
- Welche Aspekte von Unterlassung, Vermeidung, Kraftlosigkeit oder Überforderung nehme ich wahr?
- Woran erkenne ich eine mangelnde Kooperation der Beteiligten, bzw. eine Bagatellisierung/Verharmlosung oder Abwehr?
Was nehme ich wahr? Was beruhigt mich?
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- Welche persönlichen und familiären Kompetenzen und Ressourcen nehme ich wahr?
- Welche Aspekte von Resilienz sehe ich beim Kind, bei den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, im System?
- Welche Fähigkeiten zur Minderung der Belastung bzw. Gefährdung nehme ich wahr?
- Woran erkenne ich die Einsicht in eine Veränderung und den Willen, bzw. die Bereitschaft etwas an der Situation ändern zu wollen?
WELCHE INFORMATIONEN FEHLEN MIR NOCH, UM EINE AUSGEWOGENE EINSCHÄTZUNG TREFFEN ZU KÖNNEN?
Zu einer differenzierten Einschätzung der Situation nutzen Sie bitte Ihre eigenen, mit Ihren Kooperationspartnerinnen und -partnern abgestimmten Materialien und Verfahrensabläufe.
Was kann ich tun?
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FÜR DIE SCHÜLERIN ODER DEN SCHÜLER
- Achtsam gegenüber der psychischen Befindlichkeit sein
- Gesprächsbereitschaft signalisieren; Zeit nehmen für Gespräche und Klärung des Hintergrundes
- Über mögliche Handlungsweisen und strukturelle Vorgaben sowie eigene Pflichten aufklären (vgl. § 42 SchulG NRW, § 4 KKG-Transparenzgebot im Vorgehen)
- Ressourcen der Schülerin oder des Schülers fördern
- Auf Sprechstundenangebote von Beratungsstellen vor Ort in der Schule verweisen (Vertrauenslehrkräfte; Schulsozialarbeit etc.)
FÜR DIE GESAMTE FAMILIE
- Zeit nehmen für die Beteiligung und Gespräche mit den Eltern (soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht gefährdet wird)
- Beteiligung und Aufklärung der Eltern über mögliche Handlungsweisen und strukturelle Vorgaben sowie eigene Pflichten (vgl. § 42 SchulG NRW, § 4 KKG – Transparenzgebot im Vorgehen)
- Geschwister im Blick behalten
- Auf das Sprechstundenangebot von Beratungsstellen vor Ort in der Schule verweisen
- Informationsweitergabe von Beratungs- und Unterstützungsangeboten (Hinwirken auf die Annahme von Hilfen durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten)
FÜR MICH ALS LEHRKRAFT
- Rücksprache mit der Schulleitung (Rollenklärung) halten
- Fallbesprechungen zum Fallverständnis und zur gemeinsamen Gefährdungseinschätzung durchführen
- Externe Fachberatung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft nutzen
- Eindrücke und Beobachtungen dokumentieren
- Eigene Gefühle mit vertrauten Kolleginnen und Kollegen reflektieren (Selbstfürsorge)
- Supervisionsangebote wahrnehmen
Wer hilft weiter?
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SCHULINTERN
- Schulinterne Kollegiale Fallberatung (Beratungslehrkräfte, Krisenteams, Fachlehrkräfte, Schulsozialarbeit, Schulleitung, Integrationshelfende, Betreuungspersonal im Offenen Ganztag …)
- Sozialpädagogische Fachkräfte
- Multiprofessionelle Teams
EXTERN
- Bei Bedarf: anonyme Beratung im Fall durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (§ 8b SGB VIII)
- Bei Hinweisen auf einen Hilfebedarf (aber keine Gefährdung) evtl. gemeinsame Kontaktaufnahme zum Jugendamt im Dialog mit den Beteiligten
- Bei konkreten, gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung: Jugendamt hinzuziehen (hier im Vorfeld: Informieren der Beteiligten!)
- Bei akutem Handlungsbedarf (Gefahr für Leib und Leben): unmittelbar den Allgemeinen oder Regionalen Sozialen Dienst des Jugendamtes der zuständigen Kommune kontaktieren!
Kontakte & weitere Angebote
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